Gemäß Kapitel 1.3 des ADR sind alle Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, verpflichtet, eine entsprechende Unterweisung zu erhalten.
- Rechtssicherheit: Erfüllung der gesetzlichen Unterweisungspflichten.
- Flexibilität: Ortsunabhängiges unterweisen
- Sicherheitsbewusstsein: Vertiefung des Wissens über den sicheren Umgang mit Gefahrgut.